nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 GeoitPO (Bayern) — Geschäftsführung

Geoinfotechprüfungsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 16 Abs. 1 bleibt unberührt.