Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung
GeoitPO§ 16 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/16#abs-1 (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/16#abs-2 (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.