Gesetze / Landesrecht Bayern / Geoinfotechprüfungsordnung

GeoitPO

§ 16 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/16#abs-1 (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoitPO/16#abs-2 (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 15 § 17