Gesetze / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG

§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/9#abs-1 (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/9#abs-2 (2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.

§ 8 § 10