Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 9 Geodateninfrastruktur und Geoportal
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/9#abs-1 (1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/9#abs-2 (2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 GeoZG →
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- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
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