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§ 9 GeoZG — Geodateninfrastruktur und Geoportal

Geodatenzugangsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.

(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.