Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 7 Bereitstellung von Metadaten
Stand: 05.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/7#abs-1 (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/7#abs-2 (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/7#abs-3 (3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/7#abs-4 (4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.