Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
Stand: 05.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6#abs-1 (1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6#abs-2 (2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6#abs-3 (3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6#abs-4 (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6#abs-5 (5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.