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# § 6 GeoZG — Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste

Geodatenzugangsgesetz  
Stand: 05.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder bereitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die nachfolgenden Dienste bereitstehen:

- 1. Suchdienste,

- 2. Darstellungsdienste,

- 3. Downloaddienste,

- 4. Transformationsdienste,

- 5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs.

(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über elektronische Netzwerke öffentlich verfügbar sein.

(3) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit diesem Gesetz betrieben werden können.

(4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Suchkriterien zu gewährleisten:

- 1. Schlüsselwörter,

- 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,

- 3. geografischer Standort,

- 4. Qualitätsmerkmale,

- 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,

- 6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle.

(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodatendienste und Netzdienste werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.

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Zitiervorschlag: § 6 GeoZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/6

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