§ 23 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen
Stand: 10.06.2019
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten oder die Beendigung einer Freisetzung verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist und für die ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt wurde; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.2010 – 1 BvF 2/05Zur Vereinbarkeit von Vorschriften des Gentechnikgesetzes mit dem GrundgesetzZitiert von 95
- OVG NRW, 31.08.2000 – 21 B 1125/00Zitiert von 3
- VG Stade, 02.09.2004 – 6 A 691/02Zitiert von 1
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