Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 6 Form der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/6#abs-1 (1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/6#abs-2 (2) Dahin gehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/6#abs-3 (3) Die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/6#abs-4 (4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.