Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/3#abs-1 (1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/3#abs-2 (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.