Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung

GenRegV

§ 3 Benachrichtigung der Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/3#abs-1 (1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/3#abs-2 (2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.

§ 2 § 4