Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 16 Eintragung von Satzungsänderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/16#abs-1 (1) Beschlüsse der Generalversammlung, die eine Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung oder die Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Genossenschaft zum Gegenstande haben, werden nach ihrem Inhalt, Beschlüsse, die eine sonstige Satzungsänderung betreffen, nur unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes eingetragen (Gesetz § 16).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/16#abs-2 (2) Eine Abschrift des Beschlusses (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 1) sowie der vollständige neue Satzungswortlaut nebst Erklärung des Vorstands (Gesetz § 16 Abs. 5 Satz 2) ist zu den Akten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/16#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 13 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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