Gesetze / Genossenschaftsregisterverordnung
GenRegV§ 15 Eintragung der Satzung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-1 (1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-2 (2) Die Eintragung der Satzung in das Register erfolgt durch Aufnahme eines Auszugs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-3 (3) Der Auszug muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-4 (4) In den Auszug sind ferner die Bestimmungen der Satzung über die Nachschusspflicht der Mitglieder (Gesetz § 6 Nr. 3) aufzunehmen. Ist in der Satzung bestimmt, dass sich bei Beteiligung mit mehr als einem Geschäftsanteil die Haftsumme auf einen höheren Betrag als den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile erhöht (Gesetz § 121 Satz 2) oder dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt (Gesetz § 121 Satz 3), sind auch diese Bestimmungen aufzunehmen. Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-5 (5) Die Satzung (Gesetz § 11 Abs. 2 Nr. 1) ist zu den Akten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GenRegV/15#abs-6 (6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.