Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 21.06.1966 – 5 StR 141/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
5_StR_ 141/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen 1. den Bankkaufmann Willi OB =us DEE ,
geboren am m 1905 in Time,
2. den Bankkaufmann Helmut T ii aus Za , geboren am ine 1935 in Wem,
wegen genossenschaftlicher Untreue u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Juni 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt . Bundesrichter, Dr.Börker Bundesrichter Kersting. . . als beisitzende Richter, Staatsanwal tum als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ie aus sm . als Verteidiger für den Angeklagten TEE , Justizangestellte GERD | | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: I. Die Revisionen der Angeklagten Ob und TORE gegen das Urteil des Landgerichts
in Stade vom 1.0Oktober 1965 werden verworfen,
. II. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
- 3.
N
gründe§
I, Revision des Angeklagten Oi»
1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Revision meint, die Strafkammer sei während der vom 6.September bis 1.0ktober 1965 dauernden Hauptverhandlung aus verschiedenen Gründen unrichtig besetzt gewesen. Das trifft nicht zu.
a) Daß der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert, nicht nur Vorsitzender der erkennenden Kammer war, sondern gleichzeitig auch noch Vorsitzender von drei anderen Kammern, ist unschädlich. Wie seine dienstlicre Äußerung ergibt, hat er trotzdem in der für den ordentlichen Vorsitzenden erforderlichen Weise bei den Geschäften der Kammer mitgewirkt. Dies beruht insbesondere darauf, daß zwei der Kammern, deren Vorsitzender er war, praktisch keine Tätigkeit ausgeübt haben. 5
b) Darauf, ob es zulässig war, daß die Ferienstrafkammern 2a und 3a, die über Sachen zu entscheiden hatten, die nach Aufhebung eines Urteils an die Strafkammer zurückverwiesen waren, mit denselben Richtern besetzt wurden wie die Ferienstrafkammern 2 und 3, kommt es nicht an, da es sich im vorliegenden Verfahren nicht um einen zurückverwiesenen Fall gehandelt hat und die’ Ferienstrafkamner 2, nicht die Ferienstrafkammer 2a tätig war.
c) Der Senat hat in seinem Urteil vom 26.April 1966 (5 StR 129/66), an dem er festhält, zwar entschieden, daß die Besetzung der Strafkammern 2 und 3 des Landgerichts Stade im Jahre 1965 mit denselben fünf Richtern unzulässig war. Die Besetzung einer Strafkammer mit vier Beisitzern ist nur zulässig, wenn sie unvermeidbar ist; daß das der Fall war, hat der Senat verneint.
-4-
-4-
Hier liegt die Sache. jedoch anders. Der vorliegende Fall ist von der 2.Ferienstrafkamner entschieden worden. Für die Besetzung der Kammern während der Ferien liegt ein besonderer Präsidialbeschluß vom 23, Juni 1965 vor. Danach waren während der Ferien die insgesamt 5 bestehenden Strafkammern als Ferienstrafkammern mit der gleichen Nummer wie die ordentlichen Strafkammern für die Sachgebiete der
“ ordentlichen Strafkammern zuständig. Hingegen ist die
Besetzung gesondert geregelt. Nach dieser Regelung waren,
mit Rücksicht auf die Urlaube, die Strafkammern 2 und 3 während des größten. Teiles der Ferien nur mit drei Beisitzem, die allerdings für beide Kammern dieselben waren, besetzt.
Nur während .der letzten zwei Ferienwochen, in denen ‘die
Verhandlung in der vorliegenden Sache begann, hatten die
beiden Kammern wieder vier Beisitzer, und zwar dieselben, Eine derartige Regelung ist für die Gerichtsferien nicht zu "beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Regelung, wie sie für die letzten zwei Wochen der Gerichtsferien bestand, mit der übereinstimmte, die für die Zeit außerhalb der Gerichtsferien unzulässig ist.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen ergeben eindeutig, daß der Angeklagte als hauptamtliches Vorstandsmitglied der eingetragenen Genossenschaft diese in der Zeit von März 1963 bis Juli 1963 vorsätzlich um mehr
"als 300.000 DM geschädigt hat. Daß die Strafkammer den "ddrüber hinausgehenden Schaden (der Gesamtschaden beträgt
etwa eine Million DM) bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist kein 'Rechtäfehler, da auch dieser weitere Schaden auf grob pflichtwidrigen Handlungen des Angeklagten beruht, die zwar der vorsätzlichen Schadenszufügung vorausgehen, mit ihr aber in | einem sehr engen Zusammenhang stehen,
- 5.
II. Revision des Angeklagten Tg»
Diese Revision erhebt nur die Sachrüge. Auch sie ist unbegründet. Daß der Angeklagte seine Befugnisse als Bankbevollmächtigter vorsätzlich mißbraucht hat, ergibt das Urteil eindeutig. Dieser Mißbrauch liegt, wie das Urteil darlegt, in der Mitwirkung bei der ungenehmigten Krediteinräumung und den hierbei getroffenen Verschleierungsmaßnahmen. Der Mißbrauch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß möglicherweise der Aufsichtsrat und Teilnehmer an der Generalversammlung Kreditüberziehungen stillschweigend geduldet haben. Die satzungsmäßig vorgeschriebenen formellen Beschlüsse sind etwas anderes als stillschweigende Duldung. Abgesehen davon hätten den Aufsichtsbehörden (dem nach § 54 GenG zuständigen Prüfungsverband - UA S.15 - und nach $. 13 KreditwG der Bundesbank) bei den tatsächlich gewährten Krediten bestimmte Anzeigen gemacht werden müssen, um ein rechtzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden zu ermöglichen. Daß dem Angeklagten Tee, der nicht Vorstandsmitglied und deshalb nicht seinerseits anzeigepflichtig war, die zuletzt genannten Anzeigepflichten bekannt waren, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Das Urteil ergibt aber eindeutig, daß Zweck der von den drei Angeklagten getroffenen Vereinbarungen war, die Kreditübersehreitungen zu verschleiern, damit sich aus den Kontoständen nicht die Voraussetzungen für Anzeigepflichten irgendwelcher. Art ergaben.
| Zu Unrecht wendet sich auch die Revision gegen die Darlegungen auf Seite 55 UA. Hier heißt es wörtlich: "Er kann ‚sich nicht damit entschuldigen, auf Anweisung .
OEM: gehandelt zu haben. Abgesehen davon, daß die drei Angeklagten nach der Auffassung der Strafkamner ihr Vorgehen gemeinsam verabredet haben und TÜEEm die praktische Ausführung dieser Übereinkunft vorgenommen hat, wäre Te,
-6-
-6.
sofern man von seiner Darstellung, er habe nur auf Anweisung Oh: gehandelt, ausgeht, verpflichtet gewesen, die Aufforderung O@ps, der Firma AM einen hohen Überziehungskredit zu gewähren, wegen der damit verbundenen Aufforderung zur Begehung strafbarer Handlungen dem Aufsichtsrat zu melden, Des hat er nicht getan, sondern eigenverantwortlich bei allen Handlungen mitgewirkt." Bereits bei der Beweiswürdigung
(UA S.46) hat die Strafkammer dargelegt, sie sei der Überzeugung, daß TB nicht auf Anweisung des Angeklagten OB, sondern im Einverständnis aller drei Angeklagten nach entsprechender Absprache gehandelt habe. Daß die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet gehalten hat, für den Fall einer Anweisung des OP diese Anweisung dem Aufsichtsrat zu melden, ist also nur eine überflüssige Hilfserwägung. Im übrigen wäre trotz stillschweigender Duldung des Aufsichtsrats eine formelle, zu den Akten gebrachte Meldung durchaus sinnvoll gewesen.
Für die Berücksichtigung der Höhe des endgültig entstandenen Schadens bei der Strafzumessung gilt dasselbe wie zur Revision des Angeklagten Om.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Kersting