Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 46 Form und Frist der Einberufung
Stand: 28.07.2022
Wird zitiert von 4
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- LG Freiburg, 11.11.2011 – 12 O 71/10
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 308/05Zitiert von 22
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 309/05Zitiert von 1
- LG Lübeck, 08.01.2024 – 7 T 208/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/46#abs-1 (1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/46#abs-2 (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/46#abs-3 (3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.