Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 22b Zerlegung des Geschäftsanteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/22b#abs-1 (1) Der Geschäftsanteil kann in mehrere Geschäftsanteile zerlegt werden. Die Zerlegung und eine ihr entsprechende Herabsetzung der Einzahlungen gelten nicht als Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Einzahlungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/22b#abs-2 (2) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Zerlegung des Geschäftsanteils sind die Mitglieder mit der Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. § 15b Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Die Mitgliederliste ist unverzüglich zu berichtigen.