Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/153#abs-1 (1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/153#abs-2 (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 153 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142 382)
BGBl. 2016 I S. 1142
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.