Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Stand: 01.07.2021
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 151a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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