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Artikel 10 · BT-Drs. 18/7219 · S. 60

Zu Artikel 10 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Entsprechend der mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vorgegebenen Systematik (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/10067, S. 106) sollen die Vorgaben der Richtlinie 2014/56/EU über ihre unmittelbaren Anwendungsbe-
reich hinaus grundsätzlich für alle genossenschaftlichen Prüfungsverbände und auch für alle Genossenschaften
Wirkung entfalten; am Ziel möglichst einheitlicher rechtlicher Grundlagen für die Pflichtprüfungen bei Genos-
senschaften und Europäischen Genossenschaften wird festgehalten.
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ein- bzw. Anfügung der §§ 151a, 153 und 169 GenG.
Zu Nummer 2 (§ 36 GenG)
Die Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 36 Absatz 4 GenG dient der Umsetzung des Artikels 39 Ab-
satz 1 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Hin-
sichtlich der neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Kreditinstitute ist dabei eine ausdrückliche Aus-
nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KWG genannten Institute entbehrlich, da diese Institute (Deutsche
Bundesbank und Kreditanstalt für Wiederaufbau) für die Rechtsform der Genossenschaft von vornherein nicht in
Betracht kommen. Nach Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe c der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie ist zwar
grundsätzlich auch von Versicherungsunternehmen die Einsetzung eines Prüfungsausschusses zu verlangen. Al-
lerdings können Versicherungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Rechtsform der Ge-
nossenschaft betrieben werden (§§ 7 Absatz 1, 120 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes); es sind
daher keine auf Versicherungsunternehmen bezogenen Regelungen im GenG erforderlich.
Darüber hinaus erscheint eine Verweisung auf die V

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.545 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 252.936–265.481 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP