Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Stand: 01.08.2022
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 102 GenG →
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Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 102 geändert, Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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