§ 101 GenG — Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Genossenschaftsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.