§ 24 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellungnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenDG/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung können Ermäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.
Änderungsverlauf
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 17 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 18 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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