Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz
GemStrÄndFördG§ 4 Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/4#abs-1 (1) Für die Finanzierung der Einmalkostenpauschale nach § 2 und der Teilentschuldung nach § 3 werden Landesmittel in Höhe von 28 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/4#abs-2 (2) Leistungen nach den §§ 2 und 3 werden bis zum Erreichen der Obergrenze nach Absatz 1 gewährt. Zur Gewährleistung der Obergrenze wird auf die zeitliche Reihenfolge der rechtlichen Umorganisation der Verwaltungen abgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/4#abs-3 (3) Das für Kommunales zuständige Ministerium erlässt eine Verwaltungsvorschrift über die Verwendung und Verteilung der Mittel nach § 3.