Gesetze / Landesrecht Brandenburg / GemStrÄndFördG · GVBl.I/18, [Nr. 22] S.17

Gesetz zu finanziellen Hilfen und zur Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Erleichterung von freiwilligen Zusammenschlüssen zur Vergrößerung der Strukturen auf gemeindlicher Ebene und zur Verringerung der Anzahl der hauptamtlichen Verwaltungen auf der gemeindlichen Ebene (Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz - GemStrÄndFördG)

7 Normen · Ausgangsfassung vom 15.10.2018 · letzte Änderung 01.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
  2. § 2 Einmalkostenpauschale
  3. § 3 Teilentschuldung
  4. § 4 Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes
  5. § 12 Regelung unterschiedlicher Steuersätze in Gemeindestrukturänderungsverträgen
  6. § 13 Verzicht auf Neuwahlen von kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten
  7. § 14 Wechsel einer bisher amtsfreien Gemeinde in ein bestehendes Amt

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2026 — 6 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 2 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    05.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S.78)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    18.12.2020 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 18.12.2020, Artikel 3

    § 4 geändert

    GVBl. I 2020, Nr. 38, S. 2

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).