Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz

GemStrÄndFördG

§ 3 Teilentschuldung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/3#abs-1 (1) Empfänger nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 können darüber hinaus für die an der Gemeindestrukturveränderung beteiligten Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden Zuweisungen zum Abbau der Kassenkredite zum Stichtag 31. Dezember 2017 erhalten. Die Zuweisungen dürfen den Kassenkreditbestand zum 31. Dezember des Jahres vor der Gemeindestrukturänderung im Sinne des § 1 nicht überschreiten. Bei mehrmaligen Gemeindestrukturveränderungen werden Kassenkreditbestände nur einmalig für eine Zuweisung berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/3#abs-2 (2) Die Höhe der Zuweisungen beträgt 40 Prozent des Kassenkreditbestandes nach Absatz 1 und darf einen Maximalbetrag von 3 Millionen Euro nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemStr%C3%84ndF%C3%B6rdG/3#abs-3 (3) Die Entschuldungshilfen sind ergebnisneutral sowie im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung zu verbuchen. Als Gegenkonto in der Bilanz ist das Basisreinvermögen zu verwenden.

§ 2 § 4