Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz

GemStrÄndFördG

§ 12 Regelung unterschiedlicher Steuersätze in Gemeindestrukturänderungsverträgen

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

An einer Gemeindeneubildung oder Eingliederung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligte Gemeinden können im Gebietsänderungsvertrag die Fortgeltung und schrittweise Angleichung von Steuersätzen, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirksamwerden der Gemeindeneugliederung, regeln, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 § 13