Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 8 Einberufung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.

§ 7 § 9