Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
GemAusGO§ 8 Einberufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-1 (1) Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß einzuberufen, wenn der Bundespräsident, der Bundeskanzler oder sechs Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses es verlangen oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 115a Abs. 2 des Grundgesetzes vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/8#abs-3 (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses unterrichtet die Bundesregierung unverzüglich über die Einberufung.