Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 7 Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/7#abs-1 (1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/7#abs-2 (2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/7#abs-3 (3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.

§ 6 § 8