Gesetze / Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß

GemAusGO

§ 6 Präsenzpflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/6#abs-1 (1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Stellvertreter haben sicherzustellen, daß sie jederzeit durch den Präsidenten des Bundestages erreichbar sind und auch an kurzfristig einberufenen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses teilnehmen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAusGO/6#abs-2 (2) Das Nähere regeln die Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates jeweils für ihren Bereich.

§ 5 § 7