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# § 7 GemAusGO — Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses

Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

(2) Der Gemeinsame Ausschuß wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuß kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.

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Zitiervorschlag: § 7 GemAusGO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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