Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 6 Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen an Gebote nach den §§ 30, 36 und 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss ein Gebot die Angaben enthalten, ob die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 37 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes darf die Gebotsmenge bei Geboten für Freiflächenanlagen, die in den in Anlage 2 aufgeführten Landkreisen errichtet werden, pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten, und es dürfen für Freiflächenanlagen in diesen Landkreisen mit einer installierten Leistung von bis zu 20 Megawatt abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsberechtigungen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Änderungsverlauf
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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