Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Bund

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

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