Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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