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§ 4 GemAV — Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.