Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/44#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/44#abs-2 (2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/44#abs-3 (3) Nach Aufhebung des Sperrbezirks gelten für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit
Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/44#abs-4 (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.