Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/27#abs-1 (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/27#abs-2 (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/27#abs-3 (3) § 21 Absatz 3, 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 und 5 und Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/27#abs-4 (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/27#abs-5 (5) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach § 21 Absatz 2 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 GeflPestSchV →
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