Gesetze / Geflügelpest-Verordnung
GeflPestSchV§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/29#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/29#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeflPestSchV/29#abs-3 (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.