Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 18 Unterrichtung der Behörde
Stand: 05.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen
Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforderlichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach anderen Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeigepflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser Anzeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ihrer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder Satz 2 zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-2 (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B zusätzlich auf Verlangen Folgendes mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/18#abs-4 (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nachzuweisen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 18 GefStoffV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Sigmaringen, 14.05.2025 – 5 K 1737/22
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 – 10 S 2801/21Zitiert von 3
- VG Sigmaringen, 05.08.2021 – 5 K 3006/20Zitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 02.02.2011 – 1 U 31/10 - 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.