Gesetze / Gefahrstoffverordnung

GefStoffV

§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5?asof=2024-12-05#abs-1 (1) Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5?asof=2024-12-05#abs-2 (2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5?asof=2024-12-05#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 5 § 6