Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 16.04.2012 – 12 LB 165/11
- VG Braunschweig, 18.03.2010 – 2 A 15/09Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 12.02.2010 – 12 ME 195/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5#abs-1 (1) Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5#abs-2 (2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/5#abs-3 (3) (weggefallen)