Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahrstoffe wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbefugnis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384)
BGBl. 2024 I Nr. 384
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2514)
BGBl. 2013 I S. 2514
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.