Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden
GebOVerm§ 5 Dringlichkeitszuschlag
Stand: 25.08.2026
Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.