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§ 5 GebOVerm (Bayern) — Dringlichkeitszuschlag

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Arbeiten auf besonderen Antrag vordringlich ausgeführt, erhöhen sich die Gebühren nach den §§ 2 bis 4 um 20 %.