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GebOVerm§ 6 Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/6#abs-1 (1) Den Gebühren für die Vermessung und katastertechnische Behandlung von Gebäudeveränderungen werden die Baukosten gemäß Nr. 2.I.1/2.1 der Anlage zum Kostenverzeichnis, hilfsweise die durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei gestellte Gebäudeveränderungen auf den Zeitpunkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/6#abs-2 (2) Die Gebühren werden je Flurstück wie folgt bemessen:
Nr.
Baukosten
Gebühr
1.
bis
25 000 €
140 €
2.
über
25 000 €
bis 125 000 €
360 €
3.
über
125 000 €
bis 300 000 €
710 €
4.
über
300 000 €
bis 500 000 €
1 100 €
5.
über
500 000 €
bis 1 Mio €
1 600 €
6.
über
1 Mio €
bis 2,5 Mio €
2 310 €
7.
über
2,5 Mio €
bis 5 Mio €
3 130 €
8.
über
5 Mio €
bis 50 Mio €
je weitere angefangene 5 Mio € zusätzlich
3 100 €
9.
über
50 Mio €
je weitere angefangene 5 Mio € zusätzlich
2 100 €.
Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind, sofern es sich nicht um einen Neubau handelt, gebührenfrei. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt. Sofern Vermessungen von Gebäudeveränderungen gemäß Art. 8 Abs. 9 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) in das Liegenschaftskataster übernommen werden, wird die Gebühr um 65 % ermäßigt. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach § 4 der Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) werden Gebühren in Höhe von 30 € je Flurstück, höchstens 300 € je Antrag erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/6#abs-3 (3) Werden sonstige bauliche Anlagen auf Antrag eingemessen, richtet sich die Gebühr nach den Abs. 1 und 2.