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# § 4 GebOVerm (Bayern) — Wertfaktoren

Verordnung über die Gebühren der unteren Vermessungsbehörden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühren nach den §§ 3, 7 und 8 sind mit den nachfolgenden Wertfaktoren, die den Bodenwert (Verkehrswert) je m 2 im Bereich der betroffenen Flurstücke zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung berücksichtigen, zu multiplizieren:

Nr.

Bodenwert je m 2

Wertfaktor

1.

bis

5 €

0,8

2.

über

5 €

bis

25 €

1,0

3.

über

25 €

bis

50 €

1,3

4.

über

50 €

bis

200 €

1,7

5.

über

200 €

bis

500 €

2,0

6.

über

500 €

bis

2 500 €

2,5

7.

über

2 500 €

bis

4 000 €

3,5

8.

über

4 000 €

4,0.

Betroffene Flurstücke bei Zerlegungsvermessungen sind die neu gebildeten Flurstücke. Bei Katasterneuvermessungen wird der vorherrschende Bodenrichtwert zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen. Bei Umlegungen wird der durchschnittliche Zuteilungswert der Baugrundstücke zur Ermittlung des Wertfaktors herangezogen.

(2) Für Grenzfeststellungen an Flächen, die dem öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr dienen und bei Abmarkungen nach Art. 10 BayFiG, sind die Gebühren nach den §§ 2 und 3 mit dem Wertfaktor Nr. 2 zu multiplizieren, für Grenzfeststellungen an öffentlichen Feld- und Waldwegen sowie Eigentümerwegen nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mit dem Wertfaktor Nr. 1. Voraussetzung ist jeweils, dass ausschließlich Eigentümer dieser Flächen den Antrag stellen und die Kosten tragen.

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Zitiervorschlag: § 4 GebOVerm (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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