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GebOVerm

§ 3 Gebühren für Grenzfeststellungen und Fortführungsvermessungen (ohne Gebäudeveränderungen)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-1 (1) Für Grenzfeststellungen und Zerlegungsvermessungen sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Satz 1 gilt auch für Abmarkungen nach Art. 10 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG). Gebühren nach Satz 1 gelten nicht für die Erfassung von Veränderungen an Gewässerflurstücken. Für die Aufmessung der Uferlinie und die katastertechnische Behandlung der betroffenen Flurstücke werden Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-2 (2) Die Gebühren bemessen sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu Gebildeten Flurstücke. Die Gebühren betragen für

1.

Grenzpunkte

a)

für den 1. Grenzpunkt

330 €,

b)

für den 2. bis 30. Grenzpunkt

je 100 €,

c)

für den 31. bis 100. Grenzpunkt

je 80 €,

d)

für alle weiteren Grenzpunkte

je 65 €,

2.

Flurstücke

a)

für das 1. Flurstück

470 €,

b)

für das 2. bis 10. Flurstück

je 200 €,

c)

für das 11. bis 30. Flurstück

je 100 €,

d)

für alle weiteren Flurstücke

je 60 €.

Für die Abrechnung werden jeweils Durchschnittsgebühren für Punkte und Flurstücke ermittelt. Diese errechnen sich aus der aus Satz 2 ergebenden Gebührensumme, geteilt durch die Anzahl der Grenzpunkte bzw. Flurstücke.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-3 (3) Für Grenzpunkte, bei denen keine rechtliche Notwendigkeit zur Abmarkung besteht oder deren Abmarkung zurückgestellt wird, ermäßigen sich die Punktgebühren nach Abs. 2 Satz 3 um je 20 €. Bei Nachholung der zurückgestellten Abmarkung werden für Grenzpunkte, deren Abmarkung zurückgestellt wurde, Gebühren nach Abs. 2 Satz 3 erhoben. Wird die Möglichkeit der Nachholung der zurückgestellten Abmarkung innerhalb eines Jahres nach der Zurückstellung gegenüber der unteren Vermessungsbehörde angezeigt, ermäßigen sich die Gebühren nach Satz 2 für Punkte, die bereits nach Satz 1 abgerechnet wurden, jeweils um 50 %.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-4 (4) Bei neu gebildeten Flurstücken, deren Fläche 10 m 2 oder kleiner ist, ermäßigen sich die Flurstücksgebühren nach Abs. 2 Satz 3 jeweils um 50 %.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-5 (5) Für die nachträgliche Abänderung von Fortführungsnachweisen ohne Außendienst werden Gebühren nach §§ 2 und 4 erhoben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-6 (6) Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt:

1.

für das erste Flurstück

50 €,

2.

für alle weiteren Flurstücke

je 10 €.

Gebühren nach Satz 2 werden nicht erhoben, wenn die Verschmelzung von Flurstücken in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Katastervermessung erfolgt, oder wenn die Verschmelzung in Zusammenhang mit einer beantragten Zerlegungsvermessung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Zerlegungsvermessung erfolgt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-7 (7) Für nicht unwesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung des Antrags, die von den Beteiligten zu vertreten sind, sind zusätzlich Gebühren nach §§ 2, 4 und 5 zu erheben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GebOVerm/3#abs-8 (8) Sofern mehrere Anträge nach Abs. 1 Satz 1 in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang stehen und die Arbeiten im Außen- und Innendienst in einem geschlossenen Arbeitsgang erledigt werden, kann die Gebührenberechnung nach Abs. 2 zusammengefasst wie für einen Einzelantrag erfolgen.

§ 2 § 4