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GebOUmwelt§ 5a Gebühren im Bereich Verbraucherschutz
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOUmwelt/5a#abs-1 (1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 ( GVBl. II
Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II 54) geändert worden ist, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOUmwelt/5a#abs-2 (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben.