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§ 5a GebOUmwelt (Brandenburg) — Gebühren im Bereich Verbraucherschutz

Gebührenordnung Umwelt

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von den §§ 1 bis 5 sind für die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich Verbraucherschutz die §§ 1 bis 4 sowie die Gebührenstellen 1.1 bis 1.7 und 9.1.1 bis 15.5 der Anlage der Gebührenordnung MSGIV vom 19. April 2017 ( GVBl. II

Nr. 23), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. II 54) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gebührenstellen der Anlage der Gebührenordnung MSGIV werden für die Amtshandlungen bezüglich der Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen in der Landessammelstelle nach dem Atomgesetz die in Anlage 3 genannten Verwaltungsgebühren erhoben.