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§ 5 GebOUmwelt (Brandenburg) — Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Gebührenordnung Umwelt

Landesrecht Brandenburg

Stand: 23.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.