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GebOMdJ

§ 1 Gebührentarif

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdJ/1#abs-1 (1) Für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg auf der Grundlage eines in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm in elektronischer Form überlassenen Textes werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Zeile pro Spalte

1,76 €,

für eine achtel Seite = 1/4 Spalte

25,82 €,

für eine viertel Seite = 1/2 Spalte

51,64 €,

für eine halbe Seite = 1 Spalte

103,28 €,

für eine Seite = 2 Spalten

206,56 €,

mindestens

25,82 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdJ/1#abs-2 (2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme in elektronischer Form überlassen werden, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdJ/1#abs-3 (3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdJ/1#abs-4 (4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 2