(1) Für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg auf der Grundlage eines in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm in elektronischer Form überlassenen Textes werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Zeile pro Spalte
1,76 €,
für eine achtel Seite = 1/4 Spalte
25,82 €,
für eine viertel Seite = 1/2 Spalte
51,64 €,
für eine halbe Seite = 1 Spalte
103,28 €,
für eine Seite = 2 Spalten
206,56 €,
mindestens
25,82 €.
(2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme in elektronischer Form überlassen werden, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.
(3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.