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# § 1 GebOMdJ (Brandenburg) — Gebührentarif

Gebührenordnung MdJ  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Veröffentlichungen im Amtsblatt für Brandenburg auf der Grundlage eines in einem üblichen Textverarbeitungsprogramm in elektronischer Form überlassenen Textes werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Zeile pro Spalte

1,76 €,

für eine achtel Seite = 1/4 Spalte

25,82 €,

für eine viertel Seite = 1/2 Spalte

51,64 €,

für eine halbe Seite = 1 Spalte

103,28 €,

für eine Seite = 2 Spalten

206,56 €,

mindestens

25,82 €.

(2) Für Texte, die nicht mittels üblicher Textverarbeitungsprogramme in elektronischer Form überlassen werden, wird der Betrag nach Absatz 1 verdoppelt.

(3) Für eine Veröffentlichung in Mehrfarbendruck und für das Beilegen von Anlagen, wie z. B. Karten, werden zusätzliche Auslagen in Höhe der tatsächlich entstehenden zusätzlichen Kosten erhoben.

(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 1 GebOMdJ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GebOMdJ/1

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